Verantwortlich:
Fitnessland Rastede
Marianne und Helmut Herbertz
Bürgermeister-Brötje-Str. 2
26180 Rastede
Kontakt:
Telefon: +49 4402 98 37 37
Telefax: +49 4402 98 37 39
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Umsatzsteuer-ID
Umsatzsteuer-Identifikationsnummer: DE117804739
AGB
Allgemeine Geschäftsbedingungen des Fitnessland Aktiv-Treff (Stand 12/2017)
1. VERTRAGSSCHLUSS
1.1. Geltung der AGB
Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) gelten für sämtliche Verträge des Fitnessland Aktiv-Treff mit ihren Mitgliedern der Studiolinie „Fitnessland“, soweit im Einzelfall nichts anderes vereinbart wurde. Mitglieder sind jene Personen, die aufgrund eines mit dem Fitnessland abgeschlossenen Mitgliedsvertrages zur Benutzung des Fitnessstudios (nachfolgend: Studio) nach Maßgabe der Vereinbarung auf dem Vertragsdeckblatt „Antrag auf Mitgliedschaft“ (nachfolgend: Vertragsdeckblatt) berechtigt sind.
1.2. Antrag und Vertragsschluss im Studio
Der Antrag auf Mitgliedschaft erfolgt im Studio durch Unterschrift des Mitglieds. Der Antrag ist ein bindendes Angebot an das Fitnessland zum Abschluss eines Mitgliedsvertrages mit dem Fitnessland. Das Fitnessland kann dieses Angebot innerhalb von 14 Tagen ab dem Zeitpunkt der Antragstellung ohne Angabe von Gründen schriftlich ablehnen. Lehnt das Fitnessland das Angebot nicht innerhalb dieser Frist ab, kommt der Mitgliedsvertrag zum Zeitpunkt der Antragstellung zustande.
1.3. Membercard
Der Antragsteller erhält im Studio bei Antragstellung bzw. beim ersten Studiobesuch nach Antragstellung eine Membercard, die ihm den Zutritt zu dem Studio bzw. den Studios ermöglicht. Dies begründet im Falle der Ablehnung seines Antrages jedoch keinen Anspruch auf Abschluss eines Vertrages oder Nutzung der Studios.
1.4. Jugendliche
Personen vor Vollendung des 16. Lebensjahres können ohne ärztliche Zustimmung nicht Mitglied werden. Für Jugendliche vor Vollendung des 18. Lebensjahres kann ein Mitgliedsvertrag nur mit Zustimmung eines gesetzlichen Vertreters geschlossen werden.
1.5. Schüler-, Auszubildende- und Studentennachlässe
Schüler-, Auszubildenden- und Studentennachlässe können nur gegen Vorlage eines gültigen Nachweises gewährt werden.
2. NUTZUNG DER STUDIOS
2.1. Umfang der Studionutzung
Durch den Vertrag erhält das Mitglied nach Maßgabe der Vereinbarung auf dem Vertragsdeckblatt (unter „Allgemeine Geschäftsbedingungen und Datenschutzhinweis“) Zutritt zu dem Studio und ist berechtigt, dieses während der jeweiligen Öffnungszeiten zu nutzen. Die Nichtinanspruchnahme der Leistungen im Fitnessland berechtigen nicht zur Reduzierung oder Rückforderung der zu leistenden oder geleisteten Zahlungen. Ebenso sind zeitweilige Nichtverfügbarkeit einzelner Leistungen durch Instandsetzung oder Renovierung kein Minderungsgrund.
2.2. Kein Anbieten von gewerblichen Trainingsdienstleistungen
Das entgeltliche oder in sonstiger Weise gewerbliche Anbieten von Trainingsdienstleistungen im Studio ist nicht gestattet, sofern nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart wurde.
2.3. Zutritt nur mit Membercard
Durch die Membercard erhält das Mitglied Zutritt in das Studio. Ohne Mitnahme der Membercard ist der Zutritt in das Studio nicht möglich.
2.4. Hausordnung
Das Fitnessland ist berechtigt, eine für die Mitglieder verbindliche Hausordnung für das jeweilige Studio aufzustellen. Die Hausordnung enthält insbesondere Regelungen zur zulässigen Nutzung der Geräte/des Studios und zur Wahrung der Rechte anderer Mitglieder.
2.5. Weisungsberechtigung
Das anwesende Personal ist berechtigt, soweit dies zur Aufrechterhaltung eines geordneten Betriebes des Studios, der Ordnung und Sicherheit oder Einhaltung der Hausordnung nötig ist, Weisungen zu erteilen. Diesen Weisungen ist Folge zu leisten.
2.6. Zusatzleistungen
Im vereinbarten monatlichen Mitgliedsbeitrag ist das Entgelt für die Inanspruchnahme von weiteren angebotenen Produkten und Leistungen neben der Studionutzung nur enthalten, soweit dies auf dem Vertragsdeckblatt ausdrücklich vereinbart wurde.
2.7. Fundsachen
Fundsachen werden drei Wochen aufgehoben und danach vernichtet. Die Lagerung von Fundsachen, die einen Wert von 25,00 € übersteigen, richtet sich nach dem Gesetz.
3. PFLICHTEN DES MITGLIEDS
3.1. Umgang mit der Membercard
Das Mitglied ist verpflichtet, für die sichere Verwahrung der Membercard zu sorgen. Einen Verlust der Membercard hat das Mitglied unverzüglich in dem Studio zu melden.
3.2. Gebühr bei Ausstellung der Membercard / Ersatz-Membercard
Soweit auf dem Vertragsdeckblatt nichts anderes vereinbart ist, wird für die Ausstellung der MemberCard bei Vertragsschluss eine Aktivierungsgebühr in Höhe von 10,- Euro inklusive Umsatzsteuer fällig. Für die Neuausstellung der MemberCard bei einem durch das Mitglied verschuldeten Verlust oder eine durch das Mitglied verschuldete Beschädigung wird eine Aktivierungsgebühr in Höhe von 10,- Euro inklusive Umsatzsteuer fällig. Die alte MemberCard verliert mit der Aktivierung der Ersatz-MemberCard ihre Gültigkeit.
3.3. Angabe einer E-Mail-Adresse / Änderungen von Mitgliedsdaten
3.3.1. Das Mitglied ist verpflichtet, dem Fitnessland bei Vertragsschluss eine aktuelle E-Mail-Adresse zur Verfügung zu stellen, über die die Kommunikation mit dem Mitglied erfolgen kann. Das Mitglied erklärt sich ausdrücklich damit einverstanden, dass rechtlich bedeutsame Erklärungen vom Fitnessland(z.B. Mahnungen, Erklärungen zu Änderungen der Allgemeinen Geschäftsbedingungen) entweder schriftlich per Post an die von ihm zuletzt genannte Postanschrift oder elektronisch per E-Mail an die von ihm zuletzt genannte E-Mail-Adresse zugestellt werden können.
3.3.2. Das Mitglied hat jede Änderung vertragsrelevanter Daten, insbesondere Name, Adresse, E-Mail-Adresse, Bankverbindung etc., dem Fitnessland unverzüglich mitzuteilen.
3.4. Unübertragbarkeit der Mitgliedschaft / Verbot der Weitergabe der Membercard / Identitätskontrolle
Die Mitgliedschaft im Fitnessland ist persönlich und kann nicht übertragen werden. Das Mitglied ist daher verpflichtet, die Membercard ausschließlich persönlich zu verwenden und nicht Dritten zu überlassen.
3.5. Konsumverbote / verbotene Gegenstände
Es ist dem Mitglied untersagt, in dem Studio zu rauchen sowie alkoholische Getränke oder Suchtgifte zu konsumieren. Ferner ist es dem Mitglied untersagt, verschreibungspflichtige Arzneimittel, die nicht dem persönlichen und ärztlich verordneten Gebrauch des Mitglieds dienen, Suchtgifte und/oder sonstige Mittel, welche die körperliche Leistungsfähigkeit des Mitgliedes erhöhen sollen (z. B. Anabolika), sowie alkoholische Getränke in das Studio mitzubringen. In gleicher Weise ist es dem Mitglied untersagt, vorstehend genannten Mittel entgeltlich oder unentgeltlich Dritten in dem Studio anzubieten, zu verschaffen, zu überlassen oder in sonstiger Weise zugänglich zu machen. Außerdem ist das Mitbringen von Glasflaschen und Gläsern aus Sicherheitsgründen verboten
4. FÄLLIGKEIT DER MITGLIEDSBEITRÄGE / ZAHLUNGSVERZUG
4.1. Fälligkeit der Beiträge
4.1.1. Ist auf dem Vertragsdeckblatt ein einmaliger Mitgliedsbeitrag vereinbart, wird dieser am Tag des Zustandekommens des Vertrages fällig.
4.1.2. Sind auf dem Vertragsdeckblatt monatliche Mitgliedsbeiträge vereinbart, werden diese Mitgliedsbeiträge jeweils im Voraus am Monatsersten für den jeweiligen Kalendermonat (Teilleistungszeitraum) fällig, soweit vertraglich nichts anderes vereinbart ist. Der Mitgliedsbeitrag für den ersten anteiligen Kalendermonat nach Vertragsabschluss wird zusammen mit der Aktivierungsgebühr für die MemberCard am Tag des Zustandekommens des Vertrages fällig. Der Beitrag für den letzten anteiligen beitragspflichtigen Monat der Vertragslaufzeit kann mit dem Mitgliedsbeitrag des Vormonats fällig gestellt werden.
4.2. Preisanpassungsrecht
4.2.1 Sind auf dem Vertragsdeckblatt monatliche Mitgliedsbeiträge vereinbart, ist das Fitnessland berechtigt, den monatlichen Mitgliedsbeitrag zu erhöhen, wenn sich der gesetzliche Umsatzsteuersatz erhöht, wobei sich die Erhöhung des Mitgliedsbeitrags auf den erhöhten Umsatzsteuersatz beschränkt. Das Fitnessland wird das Preiserhöhungsrecht durch Erklärung in Textform (§ 126b BGB) ausüben. Die Preiserhöhung wird ab dem auf den Zugang der Erklärung folgenden Monatsersten wirksam.
4.2.2 Soweit sich die gesetzliche Umsatzsteuer ermäßigt, ermäßigt sich der monatliche Mitgliedsbeitrag entsprechend. Die Ermäßigung tritt mit der Verringerung der Umsatzsteuer ein.
4.3. Teilnahme am SEPA-Lastschriftverfahren
Das Mitglied ist verpflichtet, am SEPA-Lastschriftverfahren teilzunehmen, um die Mitgliedsbeiträge und Aktivierungsgebühren für die MemberCard zu begleichen, sofern nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart wurde. Das Mitglied wird dem Fitnessland hierfür ein schriftliches Lastschriftmandat erteilen. Das Mitglied ist verpflichtet, dafür zu sorgen, dass sein Bankkonto die jeweils erforderliche Deckung für die Belastung mit fälligen Mitgliedsbeiträgen und Aktivierungsgebühren aufweist.
4.4. Zahlungsverzug
4.4.1. Befindet sich das Mitglied in Zahlungsverzug, behält das Fitnessland sich das Recht vor, dem Mitglied Verzugskosten in Rechnung zu stellen, wenn diese Kosten vom Mitglied schuldhaft verursacht wurden. Hierunter fallen neben Verzugszinsen in der gesetzlichen Höhe auch die Kosten einer zweckentsprechenden Rechtsverfolgung, insbesondere Mahn- und Inkassospesen, Gerichtsgebühren und Rechtsanwaltskosten.
4.4.2. Sind auf dem Vertragsdeckblatt monatliche Mitgliedsbeiträge vereinbart und befindet sich das Mitglied mit der Zahlung eines Betrags, der zwei Monatsbeiträgen entspricht, in Verzug, ist das Fitnessland berechtigt, den Vertrag außerordentlich aus wichtigem Grund zu kündigen. In diesem Falle ist das Fitnessland berechtigt, neben den Verzugskosten nach Ziffer 4.4.1 dieser AGB einen weiteren Schadenersatz nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen zu verlangen.
5. VERTRAGSLAUFZEIT / KÜNDIGUNG / STILLLEGUNG
5.1. Erstlaufzeit / Verlängerung
Der Vertrag hat zunächst die auf dem Vertragsdeckblatt angegebene feste Erstlaufzeit (nachfolgend: Erstlaufzeit). Wenn der Vertrag nicht vom Mitglied oder vom Fitnessland vor dem jeweiligen Vertragsende gekündigt wird, verlängert sich die Vertragslaufzeit jeweils um die im Vertrag ausgeschriebene Dauer. Die ordentliche Kündigung ist bei einem Vertrag mit einer Erstlaufzeit von mehr als drei Monaten spätestens vier Wochen vor dem jeweiligen Vertragsende zu erklären; für das Mitglied gilt Ziffer 5.5. dieser AGB.
5.2. Stilllegung des Vertrages
5.2.1. Ein Mitgliedsvertrag mit einer Erstlaufzeit von bis zu fünf Monaten und/oder ein Mitgliedsvertrag, für den abweichend von Ziffer 5.1. dieser AGB keine Verlängerung vereinbart wurde, kann nicht stillgelegt werden.
5.2.2. Das Mitglied kann einen Mitgliedsvertrag max. neun Monate im Jahr stillgelegen, sofern eine Stilllegung nach Ziffer 5.2.1. dieser AGB nicht ausgeschlossen ist. Eine Stilllegung muss am Monatsersten beginnen und kann nur für volle Monate genommen werden. Die beabsichtigte Stilllegung ist dem Fitnessland mindestens fünf Werktage vor dem Beginn der Stilllegung durch das Mitglied gemäß Ziffer 5.5. dieser AGB bekannt zu geben. Für die Dauer der Stilllegung ist das Mitglied von der Zahlung der im Stilllegungszeitraum fälligen Mitgliedsbeiträge befreit und kann Leistungen vom Fitnessland nicht in Anspruch nehmen. Im Falle einer Stilllegung verschiebt sich der Zeitpunkt der nächstmöglichen Vertragsbeendigung durch ordentliche Kündigung der Mitgliedschaft um die Dauer der Stilllegung auf einen entsprechend späteren Zeitpunkt.
Sofern auf dem Vertragsdeckblatt beitragspflichtige und beitragsfreie Zeiten vereinbart sind, gilt Folgendes:
- Im Falle einer Stilllegung innerhalb der beitragsfreien Zeit wird der Vertrag zunächst mit der noch ausstehenden beitragsfreien Zeit und im Anschluss daran mit der vereinbarten beitragspflichtigen Zeit fortgesetzt.
- Im Falle einer Stilllegung innerhalb der beitragspflichtigen Zeit wird der Vertrag zunächst mit der noch ausstehenden beitragspflichtigen Zeit und im Anschluss daran mit einer ggf. vereinbarten beitragsfreien Zeit fortgesetzt.
Ein Anspruch auf Stilllegung besteht nicht, wenn der Vertrag bereits gekündigt ist oder das Fitnessland zu einer außerordentlichen Kündigung des Vertrages berechtigt ist.
5.3. Kündigung bei Umzug
Bei Umzug in eine andere Stadt/Gemeinde steht dem Mitglied ein Sonderkündigungsrecht zu, das mit einer Frist von drei Monaten zum Monatsende gegen Vorlage einer Anmeldebestätigung der jeweiligen Stadt/Gemeinde ausgeübt werden kann. die Frist beginnt dann ab dem Umzugsdatum.
5.4. Recht zur außerordentlichen Kündigung
Das Recht beider Vertragsparteien zur außerordentlichen Kündigung aus wichtigem Grund bleibt von vorstehenden Regelungen unberührt.
5.5. Erklärung der Kündigung oder Anzeige der Stilllegung durch das Mitglied
Jede Kündigung oder beabsichtigte Stilllegung ist durch das Mitglied dem Fitnessland per Brief, per Fax oder per E-Mail an die offizielle E-Mail-Adresse zu erklären bzw. anzuzeigen.
6. HAFTUNG VOM FITNESSLAND
Bei leichter Fahrlässigkeit haftet das Fitnessland nur bei Verletzung vertragswesentlicher Pflichten (Kardinalpflichten), in diesen Fällen jedoch der Höhe nach beschränkt auf die bei Vertragsschluss vorhersehbaren und vertragstypischen Schäden, bei Personenschäden und nach Maßgabe des Produkthaftungsgesetzes. Kardinalpflichten sind solche Pflichten, die eine ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages erst ermöglichen und auf deren Einhaltung das Mitglied regelmäßig vertrauen darf. Im Übrigen ist die vorvertragliche, vertragliche und außervertragliche Haftung vom Fitnessland auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit beschränkt, wobei die Haftungsbegrenzungen auch im Falle des Verschuldens von Erfüllungsgehilfen vom Fitnessland gelten.
7. SCHLUSSBESTIMMUNGEN
7.1. Keine Teilnahme an Verfahren gemäß Verbraucherstreitbeilegungsgesetz
Das Fitnessland ist nicht verpflichtet und nicht bereit, an einem Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle gemäß Verbraucherstreitbeilegungsgesetz (VSBG) teilzunehmen.
7.2. Änderungen dieser AGB
Das Fitnessland ist berechtigt, diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen mit Ausnahme der Hauptleistungspflichten mit Wirkung für die Zukunft zu ändern. Hauptleistungspflichten sind solche Pflichten, die eine ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages erst ermöglichen und auf deren Einhaltung die Vertragsparteien regelmäßig vertrauen dürfen. Das Fitnessland wird das Mitglied über die Änderungen in Kenntnis setzen, dem Mitglied Gelegenheit geben, den Änderungen innerhalb einer angemessenen Frist nach Inkenntnissetzung zu widersprechen, und besonders darauf hinweisen, dass die Änderungen bei Ausbleiben eines Widerspruchs wirksam werden.
7.3. Aufrechnungsverbot
Das Mitglied darf nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen gegen das Fitnessland aufrechnen.
7.4. Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen
Sollten eine oder mehrere Bestimmungen des Mitgliedsvertrages unwirksam sein oder werden, so lässt dies die Wirksamkeit des Vertrages sowie dessen übrige Bestimmungen unberührt.
7.5. Vertragssprache
Vertragssprache ist deutsch.